Wichtige Neuerungen im Lohnbereich
Regelmäßig informieren wir unsere Mandanten über neue Gesetze und Beschlüsse der Bundesregierung. In unserem heutigen Rundschreiben geht es um die Erhöhung des Mindestlohns, die Energiepreispauschale, den Coronabonus im Pflegebereich und die höhere Kilometerpauschale ab dem 21. Kilometer.
Mindestlohn
Zum 01.07.2022 erhöht sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Branchen deutschlandweit der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro pro Zeitstunde.
Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern diesen Mindestlohn zu zahlen. Ausnahmen gelten für Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern bereits einen allgemein verbindlichen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Tarifvertragsgesetz zahlen. Beachten Sie auch die Änderungen, die sich bei der Beschäftigung von Minijobbern ergeben. Denn arbeiten diese bei jährlicher Betrachtung regelmäßig mehr als 43,06 Stunden pro Monat, würde das einen Monatslohn über 450,00 Euro ergeben und die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig. Wir empfehlen Ihnen, die bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und des monatlichen Entgelts sowie Sonderzuwendungen zu prüfen. Bitte sprechen Sie uns dazu an. Vorausschau: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.10.2022 auf 12,00 Euro brutto je Stunde, die Minijob-Grenze erhöht sich auf 520 Euro.
Energiepreispauschale 300 Euro
Bundestag und Bundesrat haben die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022
· in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
· in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
· als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Ausnahmen für kleine Arbeitgeber: Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeiter zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Energiepauschale auch für Minijobber: Minijobber sollen zwar grundsätzlich eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Ein Muster für eine Bestätigung ist diesem Newsletter beigefügt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.
Energiepauschale: es besteht Steuerpflicht
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei den übrigen Beschäftigten erhöht
sie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Achtung: Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen). Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Coronabonus 4.500 EUR im Pflegebereich
Sonderleistungen zur Anerkennung von besonderen Leistungen während der Corona-Krise („sog. „Corona-Bonus“), die vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer gewährt werden, werden bis zu einem Betrag von 4.500 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG). Die Regelung richtet sich sowohl an Pflegekräfte als auch an weitere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildene und Freiwillige, und gilt erstmals für den Veranlagungseitraum 2021.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung wurde erweitert: Auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste können nun von der Regelung profitieren.
Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.
Entfernungspauschale –
Höhere Kilometerpauschale ab dem 21.km
Aufgrund des Steuerentlastungspakets 2022 gilt nun die Anhebung bereits ab 2022. Somit gilt ab dem 21. Kilometer für 2021 eine Pendlerpauschale von 0,35 Euro und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2026 beträgt die Pendlerpauschale 0,38 Euro.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr Sichtwerk-Lohnteam